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Meldung vom 7. April 2021

Kleingartenanlage Hornskampkoppel: Gutachten empfiehlt Schutzmaßnahmen

Im Jahr 2019 hat das städtische Umweltschutzamt systematisch überprüft, welche Kleingartenanlagen sich in Kiel auf Altablagerungen befinden und ob sich daraus Bodenbelastungen ergeben haben. Nun liegt das letzte bislang noch ausstehende Gutachten für die Anlage Hornskampkoppel I in Wellingdorf vor. Die Kleingartenanlage am Ostfriedhof liegt komplett auf einer Altablagerung, die durch die Deponierung von Hausmüll und Bauschutt zwischen 1930 und 1941 entstanden ist.

Die Analysen der Oberbodenmischproben haben eine Überschreitung von Beurteilungs- und Prüfwerten ergeben. Dabei geht es konkret um Blei und Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sowie im geringfügigen Maß um Arsen. Die von der Stadt beauftragte Gutachterin, die Sachverständigen-Ring Mücke GmbH, schlägt daher verschiedene Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen für die Anlage vor.

Die Anbaufläche für Gemüse könnte künftig auf maximal sechs Quadratmeter je erwachsene Person beschränkt werden. Ersatzweise wird vorgeschlagen, Hochbeete für den Gemüseanbau zu nutzen. Ausgenommen sind Anbauflächen für Beerensträucher und Obstbäume, bei denen eine Schadstoffanreicherung ausgeschlossen werden kann.

Parzellen, die überwiegend dem Aufenthalt von Kindern dienen, sollen so gestaltet werden, dass der direkte Kontakt mit dem gewachsenen Boden vermieden werden kann – zum Beispiel durch das Anlegen oder den Erhalt von Rasenflächen. Die direkte Aufnahme von Boden durch Verschlucken soll so vermieden werden.

Der Kleingärtnerverein Kiel-Ellerbek e.V. und der Kreisverband Kiel der Kleingärtner e.V. wurden über die Untersuchungsergebnisse informiert.

Bereits im Februar hatte die Stadtverwaltung auf Grundlage eines Gutachtens vergleichbare Maßnahmen für die Kleingartenanlage Baumwegkoppel vorgeschlagen. Wie dort bereits geschehen, sollen auch die Pächter*innen der Anlage Hornskampkoppel I vor Ort von Mitarbeiter*innen der Immobilienwirtschaft und des Umweltschutzamtes über die Sachlage und die möglichen nächsten Schritte informiert werden.

In den Gesprächen mit dem Verein und den Pächter*innen wird erörtert, ob die Betroffenen die Parzellen weiter betreiben wollen. In diesem Fall strebt die Immobilienwirtschaft eine Umwidmung der Parzellen in Freizeitgärten an. Geplant ist, die Grundstücke dann direkt an die Nutzer*innen zu verpachten.  

Für die Einschränkung des Nutzpflanzenanbaus würden die Pächter*innen eine angemessene Entschädigung nach den Regelungen des Bundeskleingartengesetzes erhalten. Zudem würde die Immobilienwirtschaft die erforderlichen Materialien (Hochbeete, Boden, Kompost, Geotextile) zur Verfügung stellen und dort, wo es zum Beispiel bei Spielbereichen notwendig ist, die Bodenentsorgung übernehmen.

Sollten Pächter*innen aufgrund dieser Nutzungseinschränkungen auf die weitere Nutzung ihrer Parzellen verzichten wollen, würden diese auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes entschädigt werden.

Weitere Informationen zum Thema.

Pressemeldung 163/6. April 2021/ari


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